Wissen · Prüfintervalle

Wie häufig müssen Regale geprüft werden?

Kurz gesagt: Die Experteninspektion ist nach DIN EN 15635 mindestens einmal in zwölf Monaten durchzuführen. Ergänzend sind regelmäßige Sichtkontrollen erforderlich — in der Praxis üblicherweise wöchentlich, festgelegt über die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs.

Die zwei Prüfebenen im Überblick

Die Regalprüfung läuft auf zwei Ebenen: laufende Sichtkontrollen durch das Betriebspersonal und die mindestens jährliche Experteninspektion durch eine befähigte Person. Keine der beiden Ebenen ersetzt die andere.

Woran sich das Intervall der Sichtkontrolle orientiert

Das konkrete Intervall der Sichtkontrollen legt der Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest. Maßgeblich sind unter anderem die Beanspruchung der Anlagen, die Häufigkeit von Anfahrschäden und die Umgebungsbedingungen. In Betrieben mit intensivem Staplerverkehr sind wöchentliche Kontrollen üblich.

Vor der ersten Benutzung und nach Umbauten

Vor der ersten Benutzung sowie nach jeder Montage, jedem Umbau oder einer Instandsetzung ist eine Prüfung durch eine befähigte Person nach § 14 BetrSichV vorgeschrieben — so wird sichergestellt, dass die Anlage den Herstellerangaben entsprechend aufgebaut wurde. Auch nach einem erkannten schweren Schaden kann eine außerplanmäßige Prüfung erforderlich sein.

Wer legt die Intervalle fest — und wer dokumentiert sie?

Die Festlegung obliegt dem Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Entscheidend ist, dass die Intervalle schriftlich festgehalten und eingehalten werden — in Audits zählt die lückenlose Nachverfolgbarkeit.

Praktische Bedeutung

Feste Prüfzyklen mit Erinnerungsfunktion verhindern, dass Intervalle im Tagesgeschäft untergehen — der häufigste organisatorische Fehler bei der Regalprüfung.

Regalprüfung mit PrüfAssist

Mit PrüfAssist ist jede Prüfung mit Datum und Ergebnis dokumentiert — der nächste Prüftermin bleibt dadurch jederzeit nachvollziehbar.

Hinweis: Diese Inhalte dienen der allgemeinen fachlichen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von BetrSichV, TRBS 1203 und DIN EN 15635.