Wissen · Grundlagen

Welche Regalanlagen müssen geprüft werden?

Kurz gesagt: Grundsätzlich müssen alle ortsfesten Regalsysteme geprüft werden, die als Arbeitsmittel genutzt werden — unabhängig von Bauart, Größe oder Alter. Maßgeblich ist die Nutzung im Betrieb, nicht die Regalart.

Der Grundsatz: Arbeitsmittel sind prüfpflichtig

Die Betriebssicherheitsverordnung knüpft die Prüfpflicht an die Verwendung als Arbeitsmittel. Sobald Beschäftigte eine Regalanlage nutzen — be- oder entladen, kommissionieren, befahren — muss sie geprüft werden. Es gibt keine Ausnahme für kleine oder wenig genutzte Anlagen.

Diese Regalarten fallen unter die Prüfpflicht

  • Palettenregale — der Klassiker für palettierte Ware
  • Fachbodenregale — für kleinteilige Ware und manuelle Kommissionierung
  • Kragarmregale — für Langgut wie Rohre, Profile und Holz
  • Durchlaufregale — für FIFO-Kommissionierung über Rollenbahnen
  • Einfahrregale — befahrbare Regalblöcke mit hoher Lagerdichte
  • Mehrgeschossanlagen — begehbare Regalanlagen über mehrere Ebenen
  • Hochregalanlagen — hohe, häufig automatisierte Regalstrukturen
  • Verschieberegale — fahrbare Regale auf Schienen

Zählen auch ältere oder gebrauchte Anlagen?

Ja. Die Prüfpflicht hängt nicht am Alter oder am Kaufzeitpunkt. Auch gebraucht erworbene oder ältere Regalanlagen müssen geprüft werden — bei ihnen ist die Prüfung oft besonders wichtig, weil Dokumentation oder Belastbarkeitsnachweise fehlen können.

Jede Anlage eindeutig erfassen

Damit Prüfumfang und Ergebnisse später nachvollziehbar bleiben, sollte jede Anlage eindeutig erfasst sein: mit Standort, Regalreihen und einer klaren Kennung. Nur so lassen sich Mängel eindeutig zuordnen und Maßnahmen nachverfolgen.

Praktische Bedeutung

Erstellen Sie ein Verzeichnis aller Regalanlagen im Betrieb — es ist die Grundlage für Prüfplanung und Nachverfolgung.

Regalprüfung mit PrüfAssist

In PrüfAssist wird jede Regalanlage eindeutig angelegt — mit Standort, Reihen und eigenen Prüfungen pro Anlage.

Hinweis: Diese Inhalte dienen der allgemeinen fachlichen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von BetrSichV, TRBS 1203 und DIN EN 15635.